Zustiftungen

Gedenkmedaille der Loschwitzer Kirche von 1991
Replik der Originalmedaille von 1708 zur Weihe der Loschwitzer Kirche
Material Feinsilber im Etui mit Zertifikat. Gewicht 23 g

Zustiftungen

Die meisten Stiftungen werden von vermögenden Privatpersonen oder Unternehmen gegründet, indem die Stiftung schon zum Zeitpunkt ihrer Gründung mit einem dem Stiftungszweck angemessenen Stiftungskapital ausgestattet wird. Bei der Stiftung Kirchgemeinde Loschwitz ist dies anders. Hier wurde von siebzehn Mitgliedern der Gemeinde (Erststiftern) der Mindestbetrag zur Gründung einer Stiftung, das sogenannte Grundstockvermögen, in Höhe von 25.000 € aufgebracht. Unsere Stiftung ist von Anfang an darauf ausgelegt, dass sie laufend Zustifter findet, die ihren Teil dazu beitragen, das Grundstockvermögen zu erhöhen.

Die Kirchgemeinde hatte sich bei Gründung der Stiftung im Jahre 2005 das Ziel gesetzt, ein Grundstockvermögen von 600.000 € aufzubauen. Bei dem damals prognostizierten Zinssatz von 4% wären dann jährliche Erträge in Höhe von 24.000 € erreicht worden, mit denen der Stiftungszweck hätte erfüllt werden können. Die Entwicklung an den Kapitalmärkten und die wiederholten Strukturveränderungen in der Landeskirche haben nun zu ganz neuen Parametern für die Stiftung geführt.

Im Herbst 2015 beschloss der Vorstand der Stiftung in Absprache mit dem Stiftungsbeirat und unter Zustimmung der Stifterversammlung, für ein erfolgreiches Wirken der Stiftung ein Stiftungskapital von 1.000.000 Euro aufzubauen. Damit kann angesichts dauerhaft niedriger Zinserträge und möglicher Kürzungen von Stellenanteilen im Verkündigungsdienst eine wirkungsvolle Unterstützung der Gemeindearbeit durch die Stiftung erfolgen.

Im Namen der Mitglieder der Kirchgemeinde Loschwitz bitten wir daher um weitere Zustiftungen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist neben der Ausgabe der Erträge für den Stiftungszweck, der Verwaltung des Stiftungsvermögens ganz überwiegend auf die Werbung weiterer Zustifter ausgerichtet. Hierbei wird er vom Beirat unterstützt.

 

So können Sie Stifter werden:

Überweisung
Mit einem Überweisungsauftrag an die Bank (online oder analog) können Sie einen von Ihnen bestimmten Betrag an die Stiftung überweisen.
Bank für Kirche und Diakonie – KD-Bank
IBAN: DE54 3506 0190 1625 5900 23
BIC: GENODED1DKD
(Vermerken Sie bitte auf der Überweisung unter Verwendungszweck Ihre Adresse, damit wir Ihnen auch eine Spendenbescheinigung zusenden können).

per Dauerauftrag (Formular als PDF-Download)
Mit einem Dauerauftrag beauftragen Sie Ihre Bank, der Stiftung regelmäßig (z.B. monatlich, vierteljährlich) einen festen Betrag auf das Konto der Stiftung zu überweisen. Sie können den Dauerauftrag jederzeit widerrufen.

per SEPA-Lastschriftmandat (Formular als pdf-Datei)
Mit einem SEPA-Lastschriftmandat (früher: Lastschrifteinzugsermächtigung) berechtigen Sie die Stiftung, von Ihrem Konto regelmäßig (z.B. monatlich, vierteljährlich) einen bestimmten Betrag abzubuchen. Dieses Mandat müssen Sie dann bitte an die Stiftung schicken. Sie können es jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen.

 

Zuwendungsbescheinigungen

Zuwendungsbescheinigungen erstellen wir jährlich, jeweils zu Beginn des Folgejahres für alle Zustiftungen aus dem vorangegangenen Jahr, und senden Ihnen diese automatisch und unaufgefordert zu. Ganz wichtig: Bitte informieren Sie uns unbedingt über Ihre Adresse (z.B. auf dem Überweisungsträger, per Mail oder brieflich). Nur wenn wir Ihre Adresse kennen, können wir Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung zusenden. Die Zuwendungsbescheinigung wird immer für das Jahr ausgestellt, in welchem der Zustiftungsbetrag bei der Stiftung eingegangen ist.

 

Stiftung, Stiften und Steuern

Grundsätzliches

Der Staat – und damit wir alle, die Gesellschaft – unterstützt den Aufbau und die Arbeit unserer Stiftung, in dem er an verschiedenen Stellen auf eine üblicherweise erfolgende Besteuerung verzichtet. Die verschiedenen Formen der steuerlichen Förderung sind nachfolgend im Überblick dargestellt. Verständlicherweise knüpft der Staat diese Unterstützung aber an strenge Bedingungen, indem z.B. die Stiftungserträge nur für einen ganz genau festgelegten Zweck verwendet werden dürfen.

Die korrekte Abrechnung der jeweiligen Geschäftsjahre und insbesondere die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens für den Stiftungszweck unterliegen einer gesonderten Überwachung durch die Rechtsaufsicht der Stiftung. Neben der Rechtsaufsicht prüft auch das Finanzamt regelmäßig, ob die steuerliche Bevorzugung der Stiftung gerechtfertigt ist.

 

Spendenabzug im Rahmen der Festlegung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Zu unterscheiden ist auf der einen Seite die steuerliche Förderung bei der Zustiftung zu einer bestehenden Stiftung, also unserer Stiftung Kirchgemeinde Loschwitz und der Förderung im Rahmen der Gründung einer neuen Stiftung. Da wir als bestehende Stiftungen auf Zustiftungen ausgelegt sind, ist nur der erste Aspekt von Interesse.

Zustiftungen können bis zum einem Betrag von 1.000.000 € als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dieser Betrag kann einmalig innerhalb von zehn Jahren geltend gemacht werden und steuerlich innerhalb der zehn Jahre beliebig verteilt werden. Bei gemeinsamer Veranlagung steht dieser Höchstbetrag beiden Ehegatten jeweils separat zu, so dass insgesamt 2.000.000 € als Sonderausgaben absetzbar sind.

Zusätzlich können pro Jahr für Zustiftungen Sonderausgaben in Höhe von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang können Zustiftungen beliebig vorgetragen werden, sofern z.B. die Grenze von 20% der Einkünfte mit der Zustiftung überschritten werden.

Diese Höchstbeträge gelten unabhängig davon, ob die Zuwendung das Stiftungsvermögen erhöht (Zustiftung) oder als Spende den Stiftungsmitteln zufließt und somit zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden ist.

Wird der Stiftung ein Grundstück geschenkt oder vererbt, so fällt keine Grunderwerbsteuer an.

Treten Unternehmen als Zustifter auf, so gelten abweichende Regelungen.

 

Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Zuwendungen von Todes wegen (Erbschaft) oder unter Lebenden (Schenkung) an die Stiftung Kirchgemeinde Loschwitz sind steuerfrei. Es fällt also keine Erbschaftsteuer an, wenn der Stiftung Kirchgemeinde Loschwitz in einem Testament eine Zuwendung vermacht wird. Und es fällt keine Schenkungssteuer an, wenn man zu Lebzeiten der Stiftung etwas zukommen lässt.

Wichtig: diese Befreiung gilt auch für den Fall, dass ein Erbe oder ein Beschenkter die Erbschaft bzw. die Schenkung innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbschafts- oder Schenkungszeitpunkt der Stiftung zuwendet. Das bedeutet: hat man etwas geschenkt bekommen oder geerbt und entscheidet man sich innerhalb von zwei Jahren, nachdem man die Erbschaft oder Schenkung erhalten hat, dass man der Stiftung etwas davon abgeben möchte, dann wird dieser der Stiftung übergebene Teil der Schenkung oder Erbschaft nachträglich wie eine direkte Schenkung oder Erbschaft behandelt, also noch steuerfrei gestellt. Auch eine nachträgliche Zuwendung aus einer Erbschaft oder Schenkung wird also gefördert, wenn man sich innerhalb von zwei Jahren dafür entscheidet.

 

Steuerfreiheit der Kapitalerträge der Stiftung

Neben der Förderung bei der Zustiftung wird auch die Stiftung selbst steuerlich begünstigt. So kann die Stiftung die Kapitalerträge, die sie aus der Anlage des Stiftungsertrages erzielt, steuerfrei vereinnahmen. Die Stiftung zahlt auf Ihre Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) keine Kapitalertragssteuer, Abgeltungssteuer, Quellensteuer, Körperschaftsteuer oder andere Ertragsteuern.

Die Stiftung wird aber auch noch in einer anderen Weise steuerlich gefördert: es gibt keinen Erbfall. Im Durchschnitt wird Privatvermögen ungefähr alle 30 Jahre von Generation zu Generation vererbt. Dabei fällt im Rahmen der jeweils geltenden Gesetzgebung Erbschaftsteuer an. Dies gilt nicht für unsere Stiftung. Das Stiftungskapital bleibt für den Stiftungszweck ungeschmälert erhalten, da anders als bei natürlichen Personen nicht von Zeit zu Zeit ein Erbfall eintritt.

Alle vorstehend gemachten Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen und mit größter Sorgfalt erstellt. Sie stellen keine Steuerberatung dar. Sie können und dürfen den professionellen Rat eines Steuerberaters nicht ersetzen. Wir bitten um Verständnis, dass wir keine Gewähr für die Richtigkeit, die Vollständigkeit oder die Aktualität der gemachten Angaben übernehmen können.